In der letzten Woche wurde durch die Medien bekannt, dass sich die Bundesregierung auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt hat.

Wir haben das Ergebnis vom Koalitionsausschuss vom 03.06.2020 zur Kenntnis genommen und auf der Website veröffentlicht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass uns eine konkrete Umsetzung bzw. Beratung erst möglich sein wird, wenn uns die gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung stehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Artikel 1:

  • mindestens 10% der Belegschaft müssen von der Arbeitsreduzierung betroffen sein, (bisher müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von der Arbeitsreduzierung betroffen sein)
  • auf negative Arbeitszeitsalden soll teilweise oder vollständig verzichtet werden können (bisher müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden)
  • auch für Leiharbeiter relevant
  • die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge)

Bei Kurzarbeitergeld gilt nur: „Wir erleichtern jetzt den Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt.“ Bundesminister Hubertus Heil (Quelle: BMAS)

Hier ist keine Rede von: Kita- und Schulschließung.

Aktuelle Regelungen auf der Seite der Agentur für Arbeit:

NEU – Bundesgesetzblatt:

Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

Anbei die Links zu den Merkblättern und die online-Anzeige:

Füllen Sie das Formular vollständig in jedem Punkt aus. Die Anzeige muss in dem Monat eingereicht werden, in dem erstmals Arbeitsausfälle wirtschaftlicher Natur eintreten. Kurzarbeit kann nicht vorsorglich beantragt werden.

Wichtig: Die Einführung von Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen schriftlich vereinbart und das Schreiben mit eingereicht werden. Senden Sie die Anzeige unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an folgende Anschrift:

Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus
oder per E-Mail: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de

Die Anzeige wird nach Eingang durch die Mitarbeiter des Fachbereiches für Kurzarbeitergeld geprüft. (Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der steigenden Anzahl an Nachfragen und Anzeigen, die Rückmeldung zu Ihrer Anzeige einige Zeit in Anspruch nehmen wird.)

Die Agentur für Arbeit sieht im Moment folgende Verfahrensweise vor:

 

  1. Bevor Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur beantragen können, muss eine Anzeige über den eventuellen Eintritt der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur gestellt werden
    (WICHTIG: Diese Anzeige ist erst möglich, wenn Kurzarbeit droht und muss noch im selben Monat erfolgen!)
  2. Die Anzeige muss vor dem Antrag zur Kurzarbeit erfolgen.
  3. Nach der Anzeige erfolgt erst der Antrag.
  4. Sobald der Ernstfall eintritt, sollten Sie sich unverzüglich bei uns melden und uns darüber informieren, damit eine Berücksichtigen in der Lohnabrechnung erfolgen kann.

AnsprechpartnerInnen in den Arbeitsagenturen:

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Besondere Situationen verlangen nach besonderen Lösungen. Es empfiehlt sich in dieser Situation das Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam mit diesem nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen zu suchen.

  • 616 BGB: Dort steht, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Die Schulschließungen lassen nun aber nur einen Betreuungsbedarf entstehen, der mehrere Wochen anhalten kann. Man wird wohl kaum annehmen können, dass mehrere Wochen noch „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ sind und somit über § 616 BGB ein Vergütungsanspruch über mehrere Wochen hinweg bestehen bleibt. Handelt es sich bei der Zeit der Kinderbetreuung  um einen erheblichen Verhinderungszeitraum, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung jedoch komplett.

Der einzig sichere Weg, der Arbeit unter Aufrechterhaltung der Entgeltzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers fernzubleiben, ist Urlaub zu nehmen. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

„Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. Gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, werde ich für den kommenden Mittwoch 18.03.2020 die Sozialpartner einladen, um zu gemeinsamen Lösungen zu kommen.

Wie geht es weiter?

Bitte sichern Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens ab – für uns der einzig richtige Weg.

Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Um die Liquidität der Unternehmer zu stärken, bieten das Bundesmintierium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

  • Erleichterungen bei Stundungen an (bei erheblicher Härte),
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden,
  • Wenn der Steuerzahler unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist, kann auf Vollsteckungsmaßnahmen bzw. Säumnisse bis 31.12.2020 verzichtet werden.

Bitte reden Sie mit uns!

Für KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite werden die Bedingungen erleichtet. Nähres folgt.

Nähere Informationen zu denen durch die Bundesregierung angekündigten Krediten liegen uns derzeit nicht vor. Hier haben wir lediglich die Informationen aus der Presse, dass das Verfahren über die Hausbank und dann die KfW-Bank des Bundes gesteuert werden soll. Sobald uns hier nähere Informationen vorliegen, komme ich auf Sie zu.

Das Bundesfinszministerium hat folgenden Erlass herausgegeben. Dieses sieht eine Stundung der bereits fälligen oder noch fällig werdenden Steuer vor. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann seitens der Finanzbehörden verzichtet werden.

Infektionsschutzgesetz

Hier liegen im Moment noch keine eindeutigen Aussagen vor – wir warten jeden Tag auf konkrete Nachrichten.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen  „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt

Es ist im Land Brandenburg so geregelt, dass die Gesundheitsämter der Landkreise/Städte beim Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes nach  § 56 Infektionsschutzgesetz die entsprechende Anträge inkl. Merkblatt dazu ausgeben. Verantwortliche Behörde für die Bearbeitung ist dann das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – hier die Abteilung Gesundheit.

Lt. der Ansprechpartnerin, wird bei einem Tätigkeitsverbot der entsprechende Antrag mit ausgehändigt.

Anbei der Kontakt der verantwortlichen Stelle im LAVG, an die Sie sich wenden können:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Telefon: 0331 8683 – 801; Telefax: 0331 8683 – 809
E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de
Internet: https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.430427.de

Soforthilfe der ILB:

Das Sofortprogramm soll gewerblichen Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zur Milderung von unmittelbaren Schäden und Nachteilen leisten.

Fördernehmer: Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe (Soloselbstständige) mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.

Die Unterstützung aus dem neuen Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

Konditionen

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR

in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten geben Sie einfach im dafür vorgesehen Feld des Antragsformulares an.

Sonstige Ergänzungen

Vorbereitung für Insolvenzregelungen:

Das Bundesministerium der Justiz bereitet eine gesetzliche Regelung für Unternehmen vor, für die Insolvenz droht.

Sonderzahlungen an MitarbeiterInnen:

Im Zeitraum 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Der Inhalt dieser Internetseite /dieses Formulare wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie sind als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Die Musterformulare / Musterverträge sind nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Consulta-Treu Steuerberatungsgesellschaft mbH natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.